Unangenehm und teuer: Ausgabefallen bei Gründern

Ein „frischer“ Gründer ist begehrt und schnell ein gefragter Geschäftspartner. Ein ideales Umfeld, um sein erstes „Lehrgeld“ in der Selbstständigkeit zu bezahlen. Es ist hilfreich, aus Fehlern anderer zu lernen.  Zwei Beispiele aus unserer Beratungspraxis sollen dazu beitragen.

Beispiel 1: Antonia Antonelli und der Gewerbeeintrag.

Ein paar Wochen nach der Gründung landet bei Antonia ein Brief von der „Gewerbeauskunftszentrale“ erhalten. Da das Schreiben sehr amtlich wirkte, ging sie davon aus, dass dieses Schreiben im direkten Zusammenhang zu ihrer Gewerbeanmeldung stand. Sie wurde dazu aufgefordert, fehlende Angaben im Schreiben zu ergänzen und den Brief unverzüglich zurück zu schicken. Das tat sie auch. Was Antonia nicht gelesen hat, ist der Hinweis im Kleingedruckten, dass sie dadurch einen Zweijahres-Auftrag für ein Branchenbuch bestellt hat. Kosten: über 1100 EUR.

Das ist natürlich dreist und böswillig und zielt letztlich darauf ab, den Kunden zu täuschen. Womöglich kann Antonia diese Forderung auch juristisch anfechten. Aber ob die Kraft und Zeit dafür hat ist fraglich. Außerdem will der Rechtsanwalt auch erst mal Geld sehen….

Beispiel 2: Berthold Bertlinger und die Webpräsenz.

Die Praxis war frisch eröffnet, die ersten Patienten füllten auch schon den Terminplaner, aber noch kamen viel weniger als erhofft. Da klingelt das Telefon und der Anrufer legt, den Finder in die Wunde: „Sie werden im Internet überhaupt nicht gefunden – das ist ja eine Vollkatastrophe für so ein Startup.“ 5 Minuten später hat er ein umfassendes Service-Paket zum Preis von 220 EUR im Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten gekauft. Beim Auflegen ahnt er schon, dass er womöglich einen großen Fehler gemacht hat und eine ganze Menge Geld in die Hand nehmen muss – unnötigerweise. Schließlich hatte er schon ein durchdachtes Marketingkonzept und die Website war nur noch nicht für die Suchmaschinen freigegeben. Ein Rücktrittsrecht hat er nicht. Er hat einen gültigen Vertrag geschlossen. Verbraucherschutzmaßnahmen greifen nicht – schließlich ist er ja Unternehmer und keine Privatperson. Solange das Unternehmen das leistet, was es verspricht, darf er 24 Monate die aufgehaltene Hand füllen.

 

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