Neue Versicherungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich die Beitragsbemessungsgrenze in 2014 auf 4.050 € erhöht.

Daraus ergeben sich folgende Beiträge für Selbstständige:

Beitragssatz Einkommen (max.) KV Pflege Gesamt
Selbstständig ohne Krankengeld 14,9% 2073,75 308,99 42,51 351,50
Selbstständige mit Krankengeld 15,5% 2073,75 321,43 42,51 363,94
Gründungszuschuss/Härtefall ohne Krankengeld 14,9% 1382,50 205,99 28,34 234,33
Gründungszuschuss/Härtefall mit Krankengeld 15,5% 1382,50 214,29 28,34 242,63

Zu beachten ist, dass bestimmte Mindesteinkommensgrenzen gesetzt sind, die auch bei einem tatsächlich geringeren Einkommen für die Beitragsberechnung nicht unterschritten werden. Für hauptberuflich Selbstständige ist dies in der Regel ein Mindesteinkommen von monatlich 2073,75 Euro. Selbstständige, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, profitieren von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage von 1382,50 Euro.

Auf Antrag können auch Selbstständige ohne Gründungszuschuss die Beitragsbemessungsgrundlage auf 1382,50 Euro senken. Damit diese Härtefall-Regelung greift, dürfen aber Vermögen und Einkünfte – auch das des Partners – bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Bei steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ist die Reduzierung generell ausgeschlossen.

Dieser Beitrag wurde unter Aktuelles abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert