{"id":1467,"date":"2015-12-04T16:10:49","date_gmt":"2015-12-04T15:10:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.enterability.de\/?p=1467"},"modified":"2015-12-04T16:10:49","modified_gmt":"2015-12-04T15:10:49","slug":"geschenke-als-betriebsausgabe-anrechnen-was-ist-zu-beruecksichtigten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.enterability.de\/?p=1467","title":{"rendered":"Geschenke als Betriebsausgabe anrechnen &#8211; was ist zu ber\u00fccksichtigten?"},"content":{"rendered":"<p>Betrieblich veranlasste Geschenke und Aufmerksamkeiten an KundInnen, Gesch\u00e4ftspartnerInnen\u00a0 oder Angestellte sind abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. In der Praxis gibt es zahlreiche Details zu ber\u00fccksichtigen, wenn Sie solche Ausgaben von der Steuer absetzen m\u00f6chten. In Anbetracht der nahenden Weihnachtszeit haben wir die wichtigsten Hinweise zusammengefasst.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b>Zuwendungen an KundInnen und Gesch\u00e4ftspartnerInnen: Was \u00fcberhaupt ist ein \u201eGeschenk\u201c?<\/b><\/p>\n<p>Sachzuwendungen an KundInnen und Gesch\u00e4ftspartnerInnen sind dann ein Geschenk, wenn die Beschenkten ohne Verpflichtung zu einer Gegenleistung durch die Zuwendung bereichert werden.\u00a0 Der Anlass zum Schenken muss ein betrieblicher sein. Privat veranlasste Geschenke sind generell nicht abzugsf\u00e4hig. Beliebte Beispiele gerade in dieser Zeit des Jahres sind CDs, B\u00fccher, Kerzenst\u00e4nder oder Vasen. Auch Lotterielose und Gutscheine gelten als Geschenk. Sogar Warenproben, sofern sie ohne Zusammenhang zu einem Gesch\u00e4ftsabschluss stehen.<\/p>\n<p>Nicht dazu z\u00e4hlen Trinkgelder, Bewirtungskosten und Preise.\u00a0 Auch Gegenst\u00e4nde, die auf den ersten Blick wie ein Geschenk aussehen, geh\u00f6ren nicht dazu, wenn sie sogenannte Streuartikel mit geringem Einzelwert sind, z.B. Taschenkalender, Kugelschreiber oder Feuerzeuge. Diese Gegenst\u00e4nde werden als\u00a0 Werbekosten erfasst.<\/p>\n<p><b>In welcher H\u00f6he ist ein solches Geschenk an KundInnen und Gesch\u00e4ftspartnerInnen abzugsf\u00e4hig?<\/b><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat eine Freigrenze von 35\u20ac festgelegt, die pro Empf\u00e4ngerIn in einem Kalenderjahr nicht \u00fcberschritten werden darf. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, k\u00f6nnen Sie die netto-Anschaffungskosten in dieser H\u00f6he anrechnen; sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, z\u00e4hlt die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und es sind maximal 35\u20ac brutto anrechenbar.<\/p>\n<p>Wichtig zu wissen: Ist die Anschaffungsgrenze von 35\u20ac \u00fcberschritten, d\u00fcrfen die gesamten Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe angerechnet werden! Solche Geschenkaufwendungen werden im Jahresabschluss als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebskosten behandelt und au\u00dferhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet.<\/p>\n<p>Weiterhin ist zu beachten, dass alle Geschenkaufwendungen gesondert dokumentiert werden m\u00fcssen \u2013 auch in der Einnahme\u00fcberschussrechnung.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich m\u00fcssten auch die Beschenkten korrekter Weise den Wert des Geschenks als Betriebseinnahme erfassen. Das erweist sich aber aus mehreren Gr\u00fcnden als unpraktikabel. Daher sieht der Gesetzgeber f\u00fcr Sachgeschenke die Option zur Pauschalversteuerung beim Schenker vor, zu einem Satz von 30%.<\/p>\n<p><b>Was muss ich beachten, wenn ich meinen Angestellten, z.B. meiner Arbeitsassistenz, etwas schenken m\u00f6chte? <\/b><\/p>\n<p>Erste Voraussetzung daf\u00fcr, dass Sie Geschenke und Gutscheine f\u00fcr Ihre Angestellten betrieblich anrechnen k\u00f6nnen, ist ein pers\u00f6nlicher Anlass, z.B. Geburtstag, Verlobung oder Firmenjubil\u00e4um der Person.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist auch hier eine Freigrenze zu beachten: Bis zu einem Wert von 60\u20ac (bis 2014: 40\u20ac) sind alle Zuwendungen steuer- und beitragsfrei.\u00a0 Zweite Voraussetzung ist, dass es sich bei dem gew\u00e4hrten Vorteil um einen Sachbezug handelt! Geldgeschenke werden unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Betrags grunds\u00e4tzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens: Bei pers\u00f6nlichen Geschenken handelt es sich bei der Freigrenze nicht um einen einmaligen Jahresbetrag, denn die betreffende Person k\u00f6nnte ja innerhalb eines Jahres Geburtstag haben, sich verloben und ein Firmenjubil\u00e4um feiern. Wichtig ist allein, dass jedes Geschenk f\u00fcr sich die Freigrenze von 60\u20ac nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>F\u00fcr Weihnachtsgeschenke gilt wiederum eine andere Regelung: Ein Arbeitgeber darf auch ohne direkten pers\u00f6nlichen Anlass Mitarbeitende beschenken. Hier gilt eine Freigrenze von 44\u20ac monatlich, die nicht \u00fcberschritten werden darf. Wird diese Grenze innerhalb eines Monats um nur einen einzigen Cent \u00fcberschritten, wird das Geschenk lohnsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Beide Regelungen lassen sich kombinieren. Sie k\u00f6nnen daher ein Weihnachts- und ein Geburtstagsgeschenk f\u00fcr Mitarbeitende steuer- und beitragsfrei \u00fcberreichen, sofern Sie die jeweiligen Freigrenzen einhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betrieblich veranlasste Geschenke und Aufmerksamkeiten an KundInnen, Gesch\u00e4ftspartnerInnen\u00a0 oder Angestellte sind abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. In der Praxis gibt es zahlreiche Details zu ber\u00fccksichtigen, wenn Sie solche Ausgaben von der Steuer absetzen m\u00f6chten. 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