Auftragsflaute? – So prüfen Sie, ob Ihre Krankenkassenbeiträge angepasst werden können

Tritt unerwartet eine Auftragsflaute ein, sind die Sozialversicherungsbeiträge für viele Solo-Selbständige und Kleinunternehmer/innen eine große Belastung. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es in diesem Fall eine Möglichkeit, die rasche Anpassung der Krankenkassenbeiträge zu erwirken.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von Selbständigen und anderen freiwillig Versicherten werden auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids anhand der steuerpflichtigen Einnahmen errechnet. Bei Solo-Selbständigen, Kleinunternehmer/innen und anderen freiwillig Versicherten mit schwankenden Einkommensverhältnissen kann eine Auftragsflaute somit schnell zu finanziellen Engpässen führen, wenn die laufenden Einnahmen deutlich unter dem Vorjahreseinkommen liegen. Da nicht einmal nachträglich mit einer Beitragserstattung zu rechnen ist, können sich die Sozialversicherungsbeiträge geradezu ruinös auswirken.

Die gute Nachricht: Die GKV-„Grundsätze zur Beitragsbemessung“ enthalten eine Klausel, die für Selbständige eine Neuberechnung der Beiträge unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. Voraussetzung für die Neuberechnung ist: Das aktuelle Arbeitseinkommen ist um mehr als ein Viertel gegenüber dem im letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen gesunken. In diesem Falle stellt die alte Beitragsermessung eine unverhältnismäßige Belastung dar und kann neu berechnet werden.

Was ist also zu tun? Ist abzusehen, dass der voraussichtliche Jahresgewinn rund 25% weniger als im Vorjahr betragen wird, kann die/der Selbständige beim Finanzamt eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung beantragen. Meist genügt ein formloser Antrag und ein Anruf bzw. Gespräch mit dem Finanzamt. Die GKV ist verpflichtet, einen solchen Vorauszahlungsbescheid zu akzeptieren und prüft auf dessen Basis die Beitragshöhe. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Beiträge nach unten angepasst.

Allerdings ist ein Wehrmutstropfen enthalten: Eine Beitragsentlastung wird stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt. Das heißt, die Versicherten müssen im Nachhinein ihren tatsächlichen Einkommensbescheid vorlegen. Sollten sich daraus rechnerisch höhere Beiträge ergeben, wird eine Nachzahlung fällig.

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