In der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich die Beitragsbemessungsgrenze in 2014 auf 4.050 € erhöht.
Daraus ergeben sich folgende Beiträge für Selbstständige:
Beitragssatz | Einkommen (max.) | KV | Pflege | Gesamt | |
Selbstständig ohne Krankengeld | 14,9% | 2073,75 | 308,99 | 42,51 | 351,50 |
Selbstständige mit Krankengeld | 15,5% | 2073,75 | 321,43 | 42,51 | 363,94 |
Gründungszuschuss/Härtefall ohne Krankengeld | 14,9% | 1382,50 | 205,99 | 28,34 | 234,33 |
Gründungszuschuss/Härtefall mit Krankengeld | 15,5% | 1382,50 | 214,29 | 28,34 | 242,63 |
Zu beachten ist, dass bestimmte Mindesteinkommensgrenzen gesetzt sind, die auch bei einem tatsächlich geringeren Einkommen für die Beitragsberechnung nicht unterschritten werden. Für hauptberuflich Selbstständige ist dies in der Regel ein Mindesteinkommen von monatlich 2073,75 Euro. Selbstständige, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, profitieren von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage von 1382,50 Euro.
Auf Antrag können auch Selbstständige ohne Gründungszuschuss die Beitragsbemessungsgrundlage auf 1382,50 Euro senken. Damit diese Härtefall-Regelung greift, dürfen aber Vermögen und Einkünfte – auch das des Partners – bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Bei steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ist die Reduzierung generell ausgeschlossen.