Zusammenfassung eines Vortrages der GUV bei enterability (Stand Juni 2010):
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bietet umfassende Versicherungsleistungen im Falle von Unfällen bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit. Das können vorbereitende Tätigkeiten, Wege zu Kunden, zur Post etc. und natürlich die betriebliche Arbeit sein. Auch Berufskrankheiten[1] und drohende Berufskrankheiten sind versichert.
Attraktiv gegenüber der normalen Krankenversicherung, die ja ggf. auch bei Unfällen einspringt, ist die GUV vor allem dadurch, dass in der GUV alle Möglichkeiten, die bestehen, um den Zustand zu verbessern, übernommen werden und die Sach- und Geldleistungen die üblichen Leistungen der Krankenversicherung weit übersteigen. Die Träger der GUV bei Selbstständigen sind die Berufsgenossenschaften (BGs).
Unternehmer in der GUV – freiwillig oder pflichtversichert?
Alle angestellten Arbeitnehmer sind grundsätzlich immer über den Arbeitgeber pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlen sollte, tritt für den Angestellten im Schadensfall die Versicherung ein und der Arbeitgeber hat die Beiträge nachträglich zu zahlen, ggf. mit Strafen zu rechnen.
Die Unternehmer selbst sind nicht immer versichert. Manche müssen, alle anderen können sich freiwillig versichern. Zur Frage der Freiwilligkeit für Unternehmer in der GUV lassen sich folgende Gruppen von Unternehmern unterscheiden:
- Einzelne Berufsgruppen sind kraft Gesetz zur Versicherung in der GUV verpflicht. Dies sind insbesondere Selbstständige im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (z.B. Hebamme, Krankengymnast, Masseur, Logopäde)[2], aber zum Beispiel auch Landwirte und einige andere Berufsgruppen.
- Außerdem sind die Berufsgenossenschaften (BGs) berechtigt, kraft Satzung einzelne Berufsgruppen zur GUV zu verpflichten. Das hat zum Beispiel die BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Friseure beschlossen, die BG Handel und Warendistribution für die Sparte Einzelhandel, die BG Energie Textil Elektro Medien für Unternehmer im Bereich Druck und Papier etc.
- Darüber hinaus gibt es für alle Unternehmer die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Herauszufinden, zu welcher Gruppe Sie gehören und was Sie konkret tun müssen, um nicht in vermeidbare Schwierigkeiten zu kommen, gehört zu Ihren Aufgaben bei einer Existenzgründung.
Da die einzige verlässliche Möglichkeit dazu, ist, dass jeder Existenzgründer sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft meldet und zu informiert, gehört es zu Ihren mittlerweile auch gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben, sich innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung beim zuständigen Unfallversicherungsträger (BG) anzumelden.
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, bekommt der DGUV (Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) eine Mitteilung vom Gewerbeamt. Diese leitet der DGUV nach bestem Wissen an die zuständige BG weiter, die sich dann üblicherweise mit Informationsmaterial bei Ihnen meldet. Allerdings ist nicht immer eine treffsichere Zuordnung durch den DGUV anhand der Datenlage möglich und längst nicht alle Existenzgründer melden ein Gewerbe an.
Darum haben ALLE Existenzgründer Meldepflicht (§192 SGB VII) beim zuständigen Träger der GUV, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Mitglied der GUV werden wollen und ob ihre Existenzgründung eine Gewerbeanmeldung voraussetzt oder nicht.
Welche BG ist zuständig?
Wenn Sie nicht nur eine Tätigkeit ausführen, ist der erste Schritt, dass Sie für sich selbst beantworten, in welchem Bereich Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt.
Die BG, die für diese Haupttätigkeit zuständig ist, deckt dann auch alle anderen Tätigkeiten, die Sie durchführen, mit ab.
Bei Fragen hierzu gibt die kostenlose Infoline (0800 6050404) Auskunft.
Der nächste Schritt ist, die zuständige BG zu kontaktieren, mitzuteilen, dass Sie als Unternehmer an den Markt gegangen sind (damit kommen Sie der Meldepflicht nach), welchen Tätigkeitsschwerpunkt Sie haben und dass Sie Informationen zur GUV benötigen, ob Sie pflichtversichert sind bzw. welche Konditionen für Sie bei einer freiwilligen Versicherung in der GUV bestehen.
Soviel zur Pflicht. Aber was haben Unternehmer eigentlich von der GUV, was kostet sie und was ist anders bei der freiwilligen Versicherung in der GUV?
Leistungen der GUV:
1) Sachleistungen
Die GUV übernimmt im Schadensfall die gesamte Heilbehandlung von der Erstversorgung, ärztlichen Behandlung (auch Zahnärzte und Zahnersatz), Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, und der Behandlung in Krankenhäusern (BG-Unfallkliniken mit Spezialstationen für Schwerverletzte) und Rehabilitationseinrichtungen. Darüber hinaus umfangreiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes inkl. Vermittlungsunterstützung, berufliche Anpassung, Aus- und Weiterbildungen, Gründungszuschuss, Eingliederungszuschüsse etc. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wie zum Beispiel Kraftfahrzeughilfe oder Wohnungshilfe sowie ergänzende Leistungen wie Reisekosten, Haushaltshilfe- und Kinderbetreuungskosten sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
2) Geldleistungen
Je nach Fall erbringt die GUV auch Geldleistungen in Form von Verletztengeld/ Überbrückungsgeld oder auch Entschädigungsleistungen oder Renten an Versicherte sowie Hinterbliebenenleistungen an Witwen, Witwer und Waisen.
Geldleistungen werden entweder einmalig oder monatlich geleistet und berechnen sich in der Regel prozentual zum Jahreseinkommen der Versicherten. Bei freiwillig Versicherten ist die Bezugsgröße die selbst wählbare Versicherungssumme (s. u.).
Freiwillig versichern?
Wenn Sie sich freiwillig in der GUV versichern lassen, haben Sie den gleichen Versicherungsschutz an Sachleistungen wie gesetzlich oder per Satzung Versicherte.
Was kostet die GUV?
Beiträge für die freiwillige Versicherung von Unternehmern berechnen sich nach folgender Formel:
Versicherungssummex Beitragsfuß x Gefahrklasse
1000
Die Versicherungssumme ist angelehnt am Jahresverdienst und kann vom selbstständigen Unternehmer innerhalb bestimmter Unter- und Obergrenzen frei gewählt werden, hieran werden Geldleistungen wie mögliche Renten etc. bemessen.
Der Beitragsfuß (Bf)wird jährlich durch den Vorstand der BG festgelegt und richtet sich nach den Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres.
Die Gefahrklasse (Gk) richtet sich nach dem Unfallrisiko der ausgeübten Tätigkeit.
[1] Eine Liste von Erkrankungen, die bei ursächlichem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit als Berusfskrankheiten anerkannt sind findet sich unter dem Link: http://www.dguv.de/inhalt/versicherung/bk/bk-liste/index.jsp
[2]Eine Liste der gesetzlich versicherungspflichtigen Unternehmer im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege finden Sie unter: http://www.bgw-online.de/internet/generator/Navi-bgw-online/NavigationLinks/Kundenzentrum/Versicherung/Versicherte/navi.html