Geschenke als Betriebsausgabe anrechnen – was ist zu berücksichtigten?

Betrieblich veranlasste Geschenke und Aufmerksamkeiten an KundInnen, GeschäftspartnerInnen  oder Angestellte sind abzugsfähige Betriebsausgaben. In der Praxis gibt es zahlreiche Details zu berücksichtigen, wenn Sie solche Ausgaben von der Steuer absetzen möchten. In Anbetracht der nahenden Weihnachtszeit haben wir die wichtigsten Hinweise zusammengefasst.

Zuwendungen an KundInnen und GeschäftspartnerInnen: Was überhaupt ist ein „Geschenk“?

Sachzuwendungen an KundInnen und GeschäftspartnerInnen sind dann ein Geschenk, wenn die Beschenkten ohne Verpflichtung zu einer Gegenleistung durch die Zuwendung bereichert werden.  Der Anlass zum Schenken muss ein betrieblicher sein. Privat veranlasste Geschenke sind generell nicht abzugsfähig. Beliebte Beispiele gerade in dieser Zeit des Jahres sind CDs, Bücher, Kerzenständer oder Vasen. Auch Lotterielose und Gutscheine gelten als Geschenk. Sogar Warenproben, sofern sie ohne Zusammenhang zu einem Geschäftsabschluss stehen.

Nicht dazu zählen Trinkgelder, Bewirtungskosten und Preise.  Auch Gegenstände, die auf den ersten Blick wie ein Geschenk aussehen, gehören nicht dazu, wenn sie sogenannte Streuartikel mit geringem Einzelwert sind, z.B. Taschenkalender, Kugelschreiber oder Feuerzeuge. Diese Gegenstände werden als  Werbekosten erfasst.

In welcher Höhe ist ein solches Geschenk an KundInnen und GeschäftspartnerInnen abzugsfähig?

Der Gesetzgeber hat eine Freigrenze von 35€ festgelegt, die pro EmpfängerIn in einem Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die netto-Anschaffungskosten in dieser Höhe anrechnen; sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, zählt die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und es sind maximal 35€ brutto anrechenbar.

Wichtig zu wissen: Ist die Anschaffungsgrenze von 35€ überschritten, dürfen die gesamten Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe angerechnet werden! Solche Geschenkaufwendungen werden im Jahresabschluss als nicht abzugsfähige Betriebskosten behandelt und außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet.

Weiterhin ist zu beachten, dass alle Geschenkaufwendungen gesondert dokumentiert werden müssen – auch in der Einnahmeüberschussrechnung.

Und schließlich müssten auch die Beschenkten korrekter Weise den Wert des Geschenks als Betriebseinnahme erfassen. Das erweist sich aber aus mehreren Gründen als unpraktikabel. Daher sieht der Gesetzgeber für Sachgeschenke die Option zur Pauschalversteuerung beim Schenker vor, zu einem Satz von 30%.

Was muss ich beachten, wenn ich meinen Angestellten, z.B. meiner Arbeitsassistenz, etwas schenken möchte?

Erste Voraussetzung dafür, dass Sie Geschenke und Gutscheine für Ihre Angestellten betrieblich anrechnen können, ist ein persönlicher Anlass, z.B. Geburtstag, Verlobung oder Firmenjubiläum der Person.

Außerdem ist auch hier eine Freigrenze zu beachten: Bis zu einem Wert von 60€ (bis 2014: 40€) sind alle Zuwendungen steuer- und beitragsfrei.  Zweite Voraussetzung ist, dass es sich bei dem gewährten Vorteil um einen Sachbezug handelt! Geldgeschenke werden unabhängig von der Höhe des Betrags grundsätzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt.

Übrigens: Bei persönlichen Geschenken handelt es sich bei der Freigrenze nicht um einen einmaligen Jahresbetrag, denn die betreffende Person könnte ja innerhalb eines Jahres Geburtstag haben, sich verloben und ein Firmenjubiläum feiern. Wichtig ist allein, dass jedes Geschenk für sich die Freigrenze von 60€ nicht überschreitet.

Für Weihnachtsgeschenke gilt wiederum eine andere Regelung: Ein Arbeitgeber darf auch ohne direkten persönlichen Anlass Mitarbeitende beschenken. Hier gilt eine Freigrenze von 44€ monatlich, die nicht überschritten werden darf. Wird diese Grenze innerhalb eines Monats um nur einen einzigen Cent überschritten, wird das Geschenk lohnsteuerpflichtig.

Beide Regelungen lassen sich kombinieren. Sie können daher ein Weihnachts- und ein Geburtstagsgeschenk für Mitarbeitende steuer- und beitragsfrei überreichen, sofern Sie die jeweiligen Freigrenzen einhalten.

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