Achtung! Gründer/innen und Gründer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstständige freiwillig versichert sind und eine/n Ehepartner/in haben, der/die privat krankenversichert ist, müssen beachten:
Bei der Ermittlung der Beiträge wird in diesem Sonderfall auch das Einkommen des privat krankenversicherten Partners/der Partnerin (zu einem bestimmen Anteil) berücksichtigt. Vor dieser Regelung „schützt“ auch nicht der Bezug von Gründungszuschuss.